Seit Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll die Barrierefreiheit von Webseiten für Menschen mit Behinderungen stärken. Dieser Artikel gibt einen Überblick über das BFSG und praktische Tipps zur Umsetzung.
Einen guten Überblick über das Gesetz gibt es auf der Seite der IHK.
- BFSG - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.
- BFSGV - Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz beinhaltet Angaben zur konkreten Umsetzung des BFSG.
- WCAG 2.1 - Web Content Accessibility Guidelines. Internationale Richtlinie für die Barrierefreiheit von Webseiten.
- EN 301 549 - Harmonisierte Europäische Norm (EN) 301 549. EN 301 549 ist die wichtigste Sammlung von einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen an die Informationstechnik (Web, Software, Hardware, mobile Anwendungen und Dokumente) der öffentlichen Stellen.
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen. Also Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens zwei Millionen Euro beläuft.
Bedeutet also: Wenn dies auf Ihr Unternehmen zutrifft, müssen Sie das Gesetz nicht beachten.
- Technische Anforderungen
Um die Punkte aus dem BFSG umzusetzen, können die Empfehlungen der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) als Grundlage dienen.
WCAG 2.1
- Rechtliche und organisatorische Anforderungen
Zusätzlich zu den technischen Anforderungen (WCAG 2.1 AA / EN 301 549) enthält das BFSG rechtliche und organisatorische Pflichten, die bei der Erstellung und Bereitstellung einer Website zu erfüllen sind. Die rechtlichen und organisatorischen Anforderungen sind:
- Barrierefreie Kommunikation (§ 4 BFSG)
Nutzer müssen die Website und den Anbieter barrierefrei kontaktieren können.
Beispiel: barrierefreies Kontaktformular, Telefon mit Relay-Diensten, E-Mail in leicht zugänglichem Format. - Feedback-Mechanismus (§ 12 BFSGV)
Website muss eine Möglichkeit bieten, Barrieren zu melden.
Üblich: Link „Barriere melden“ oder Formular für Rückmeldungen zur Zugänglichkeit. - Erklärung zur Barrierefreiheit (§ 11 BFSGV)
Pflichtveröffentlichung einer zugänglichen Erklärung, z. B. „Erklärung zur Barrierefreiheit“ mit Stand, Prüfdatum, Kontakt und Durchsetzungsverfahren.
Muss leicht auffindbar sein (Footer). - Dokumentations- und Nachweispflichten (§ 7 BFSG)
Unternehmen müssen nachweisen können, dass sie die Anforderungen erfüllen (z. B. Prüfberichte, Tests). - Zugängliche Produkt- und Serviceinformationen (§ 5 BFSG)
Alle Informationen über das digitale Produkt oder die Dienstleistung (z. B. Beschreibungen, Nutzungsbedingungen) müssen ebenfalls barrierefrei sein. - Durchsetzungsverfahren (§ 13 BFSGV)
Wenn Rückmeldungen zu Barrieren nicht behoben werden, muss ein Beschwerdeverfahren bei der Schlichtungsstelle möglich sein.
Der Hinweis darauf muss in der Barrierefreiheitserklärung stehen.
Hier gibt es verschiedene Tools, mit denen die Barrierefreiheit von Webseiten getestet werden kann.
W3C WAI Test and Evaluation Tools List
Die technische Umsetzung des BFSG stellt für viele Webseitenbetreiber eine Herausforderung dar.
Falls Sie Unterstützung bei der barrierefreien Einrichtung Ihrer Webseite benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ich biete umfassende Beratung und professionelle Umsetzungsservices für die BFSG-Konformität an.